Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 168

§ 168 – Vorschuss

Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist, normal normal das Arbeitsverhältnis beendet ist und normal normal die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden. normal normal normal arabic Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder normal normal soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf Insolvenzgeld gewähren, wenn ein Insolvenzverfahren beantragt wurde und das Arbeitsverhältnis beendet ist.
  • Der Vorschuss wird gewährt, wenn die Voraussetzungen für Insolvenzgeld wahrscheinlich erfüllt sind.
  • Die Höhe des Vorschusses wird von der Agentur für Arbeit nach eigenem Ermessen festgelegt.
  • Der Vorschuss wird auf das zukünftige Insolvenzgeld angerechnet.
  • Der Vorschuss muss zurückgezahlt werden, wenn kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht oder dieser geringer ausfällt als der Vorschuss.